S A T Z U N G
der
St. Hubertus – Bruderschaft e.V. 1860
STRAELEN


§ 1
Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen: „St. Hubertus-Bruderschaft e.V. 1860, Straelen“ und hat seinen Sitz in Straelen.
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern eingetragen.
1) Sitz der Bruderschaft Straelen sind folgende Bauernschaften:
Vossum, Mühlensteeg, Niersbroeck, Vlaßrath und Hetzert.


§ 2
Wesen und Aufgabe
Die St. Hubertus-Bruderschaft e.V. 1860 Straelen ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statuten
und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder
der St. Hubertus-Bruderschaft e.V. 1860 Straelen sich folgende Aufgaben:

 

1) Bekenntnis des Glaubens durch
a) religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im
Geiste echter Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.


2)Schutz der Sitte
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten
und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.


3) Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem
Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des Schießsports und
Fahnenschwenkens.


4) Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche
Grundsätze.


§ 3
Gemeinnützigkeit
Die St. Hubertus-Bruderschaft e.V. 1860 Straelen verfolgt unmittelbar ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die im § 2 genannten Aufgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten und bereit ist, sich zu dieser Satzung und damit zu den Statuten des Bundes zu verpflichten.
2) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Präsidenten oder an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
3) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch am Vermögen der St. Hubertus Bruderschaft e.V. 1860 Straelen. Auch steht ihm kein Anspruch auf Auseinandersetzung zu. Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.


§ 5
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Beitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht ist. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Hubertus-Bruderschaft e.V. 1860 Straelen sowie am Begräbnis eines aktiven Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen, ebenso am Hubertustag der Heiligen Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder in der Pfarrkirche St. Peter und Paul in Straelen beiwohnen. Die Fahnenabordnung nimmt nebst Fahne an der Fronleichnamsprozession, an der Beerdigung eines Schützenbruders, kirchlichen Hochzeiten eines Schützenbruders sowie an den übrigen kirchlichen Feiern und offiziellen Veranstaltungen des Bundes Historischer Deutscher Schützenbruderschaften e.V. (u.A. Landesschützenfest, Bundesköniginnentag, Bundesschützenfest, …) teil, sofern der Vorstand eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen beschlossen hat.
Das gesellige Leben soll durch Veranstaltungen nach Bedarf, einer Generalversammlung und durch die Ausrichtung von Schützenfesten gepflegt werden. Jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr am Vogelschießen vollendet, hat einen Anspruch auf einen Königsschuss oder einen
Offiziersposten (gem. Jugendschutzgesetz).


§ 6
Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich außerordentlich für die Bruderschaft eingesetzt haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind. Der Vorschlag kann, muss aber nicht, durch den Vorstand erfolgen.


§ 7
Organe der Bruderschaft
Organe der St. Hubertus-Bruderschaft e.V. 1860 Straelen sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 8
Mitgliederversammlung
Jährlich, um den Hubertustag, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beim Präsidenten beantragen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter einberufen und geleitet. Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich, per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 9
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern,
b) Beschlussfassung über die Kassenbericht
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Kassenprüfung,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung der Bruderschaft
g) Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung.


§ 10
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
Präsidenten
Vertreter des Präsidenten
Kassierer
Schriftführer
Die Positionen des geschäftsführenden Vorstands werden
jeweils für 5 Jahre gewählt.
Neben dem geschäftsführenden Vorstand sind folgende
Vorstandspositionen möglich:
Vertreter des Kassierers – Wahl für 5 Jahre
Vertreter des Schriftführers – Wahl für 5 Jahre
Schießmeister – Wahl für 5 Jahre
Materialwart – Wahl für 3 Jahre
Medienwart – Wahl für 3 Jahre
Beisitzer – Wahl für 1 Jahr
Dem Vorstand gehört als ordentliches Mitglied außerdem der amtierende König an.


§ 11
Gesetzlicher Vorstand
Der Präsident, sein Vertreter, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen, auch geschäftsführenden Vorstand genannt, gem. § 26 des BGB. Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Bruderschaft abzugeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit dem Zeitpunkt der Eintragung des neugewählten gesetzlichen Vorstandes in das Vereinsregister.


§ 12
Aufgaben des gesetzlichen Vorstandes
1) Führung der laufenden Geschäfte
2) Kassenführung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
4) Erstellung der Tätigkeitsberichte
5) Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandssitzungen werden von Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter einberufen und geleitet.
Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Präsidenten oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13
Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der Vertreter des Präsidenten tritt an die Stelle des Präsidenten bei dessen Verhinderung. Der Major organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft
in der Öffentlichkeit. Im Falle der Verhinderung bestimmt der General oder Präsident den Vertreter. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und das Präsidentensilber sind durch den jeweiligen Amtsträger und dem Kassierer in sichere Verwahrung zu nehmen und ausreichend zu versichern. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk sowohl in Papierform als auch digital. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in fortlaufend bezeichneten Protokollen festzuhalten. Der Schießmeister und der Vorstand organisieren und leiten das Sport- und Vogelschießen und tragen hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen.


§ 14
Die Verwaltung und Aufbewahrung des Sachvermögens regelt der Materialwart, wofür er dem Verein gegenüber verantwortlich ist. Soweit in den vorhergehenden §§ bereits anderweitige Regelungen getroffen sind, verbleibt es dabei. Die Vermietung von Materialien der Bruderschaft obliegt dem Materialwart und dem Vorstand.


§ 15
Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied der Bruderschaft zu sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie einen Prüfungsbericht. Sie müssen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Im Falle einer außerbruderschaftlichen Prüfung sind die Prüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 16
Veranstaltungen festlicher Art
Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest im Rahmen des Stadtbundes Straelen als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit jeher Brauch ist. Über die Durchführung eines Schützenfestes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand entscheidet über das Festlokal. Zum Königsvogelschießen muss das Offizierscorps neu gewählt oder ergänzt werden. Hierzu kann der Vorstand Vorschläge unterbreiten. Der König eröffnet das Schießen. Es folgen die Ehrengäste und die Mitglieder des Vorstandes nebst Beisitzer. Der König kann das Amt im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Vorstand einem anderen Mitglied übertragen, wenn er wichtige Gründe hierzu angibt. Der König wählt aus den Mitgliedern bis zu 6 Minister. Der alte König übergibt dem neuen König das Königssilber. Der alte König behält die von ihm beschaffte Königsplakette bis nach dem Schützenfest. Alsdann lässt er diese an die Königskette befestigen. Sie wird damit Eigentum der Bruderschaft. Fahne und Königssilber sind unverkäuflich und unverpfändbar.


§ 17
Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Fronleichnamsprozession. Die Bruderschaft lässt Hochämter feiern, eins im Rahmen des Patronatstag für die verstorbenen Mitglieder, ein zweites im Rahmen des Schützenfests für die lebenden Mitglieder. Bei den Hochämtern nimmt die Fahnenabordnung mit Fahne am Altar Aufstellung. Anlässlich des Patronatsfestes soll eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder stattfinden. Die Bruderschaft beteiligt sich weiter an den Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre.


§ 18
Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit Jahrhunderten von den Historischen Bruderschaften geübte Vogelschießen und das althergebrachte Fahnenschwenken beim Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen.


§ 19
Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettbewerben und Wettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes sofern eine Schießabteilung vorhanden ist.


§ 20
Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer
der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokolle sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.


§ 21
Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfallund Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfe in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn er arm oder bedürftig ist.


§ 22
Namensgebung
Ein Mitglied, das auf den Namen Hubertus hört wird mit hoher
Ehrfurcht behandelt. Ist der Name in seinem Geburtsdokument
festgeschrieben, so ist das Mitglied von der
Beitragsbepflichtung befreit.


§ 23
Kleiderordnung
Eine feste Kleiderordnung ist für Anlässe in Uniform einzuhalten.
– Schwarze Schuhe, ausgenommen Stoffschuhe
– Schwarze lange Socken
– Weiße lange Hose
– Bruderschaftshemd inklusive Embleme
– Schützenkrawatte der Bruderschaft


Abweichend dieser Regel gilt für die Fahnenoffiziere und den Fähnrich in Ausübung Ihrer Tätigkeit das ein Schwarzes Sakko mit dem Aufnäher der Bruderschaft getragen wird. Der Vorstand trägt abweichend ein schwarzes Sakko mit dem Aufnäher der Bruderschaft, nach Wahl aber einheitlichem Beschluss eine schwarze Anzughose sowie die von der Bruderschaft zur Verfügung gestellte Vorstands-Scherpe. Hofstaatmitglieder tragen abweichend vom Vorstand eine Hofstaat-Scherpe. Für König und Präsident gilt zusätzlich das Tragen des jeweiligen Silbers. Für die Festlichkeiten am Schützenfest gelten für Posten gesonderte Kleiderordnungen, die sich nach örtlichen Traditionen definieren. Die Uniform ist sauber und gepflegt zu tragen. Abweichungen der Kleiderordnung kann der Vorstand sanktionieren. Für die Kontrolle der Uniformen ist der stellvertretende Präsident verantwortlich.


§ 24
Auflösung der Bruderschaft
Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Bruderschaft
a) soweit Fahnen, Königssilber, Gewehre und sonstige Utensilien betroffen sind, an die Stadt Straelen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 2, 3 dieser Satzung durch Übergabe an einen ggf., neuzugründenden Verein mit gleicher Zielsetzung zu verwenden hat oder solange es nicht zu einer Neugründung kommt zur öffentlich zugänglichen Verwahrung im Stadtarchiv.
b) soweit es das nicht in a) genannte Vermögen betrifft, an die Pfarre St. Peter und Paul Straelen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Schießsportstätte in Straelen-Westerbroek bleibt den übrigen Straelener Bruderschaften zu den bisherigen Bedingungen zur Benutzung weiterhin zur Verfügung.


§ 25
Das Gildenhaus
Das Gildenhaus ist das Vereinshaus. Es wird von der Bruderschaft an ein geeignetes und öffentliches Lokal vergeben. Beide Seiten können durch halbjährliche Kündigung auf den nächsten Patronatstag von diesem Vertrag zurücktreten.


§ 26
Ehrengericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft sollen vom gesetzlichen Vorstand geschlichtet werden. Falls dieses nicht möglich ist, ist das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften hierfür zuständig. Das Ehrengericht kann durch den gesetzlichen Vorstand und von Mitgliedern angerufen werden. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ist in Ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.
§ 27
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 6.11.2022  beschlossen worden und tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Straelen, den 06. November 2022


Aufgrund der Leserlichkeit verwenden wir das generische Maskulinum.